Volljährigenunterhalt, Persönliche Zumutbarkeit, Finanzierung einer Privatschule

5A_442/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 7. Februar 2017

Art. 277 Abs. 2 ZGB

Volljährigenunterhalt ist nur dann unzumutbar, wenn das volljährige Kind seinen Pflichten gegenüber der Familie nicht nachkommt und ohne Grund und aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen mit der Familie abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört ist und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Je nach den Umständen des Einzelfalles sind auch die Kosten für eine Privatschule von den Eltern zu übernehmen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Ausbildungsweg angemessen ist und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entspricht.