Zuständigkeit zur Neuregelung der Betreuungsanteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge unverheirateter Eltern

(Art. 298a ZGB): 5A_198/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://14-11-2013-5A_198-2013

Die Zuständigkeit zur Abänderung einer bestehenden Betreuungsregelung unverheirateter Eltern, denen gestützt auf Art. 298a ZGB die gemeinsame elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind zusteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Da das Obhutsrecht jedoch als Teil der elterlichen Sorge verstanden wird und im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen sowohl die Neuregelung der elterlichen Sorge, wie auch der Obhut in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde fallen, ist die Vormundschaftsbehörde auch zur Neuregelung der Betreuungsanteile zuständig.