(Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 450 ZGB): 5A_388/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 7. September 2015
Die KESB, als verfügende Behörde, ist zwar sowohl im kantonalen Beschwerdeverfahren wie auch bei der Beschwerde in Zivilsachen am Verfahren beteiligt; grundsätzlich kommt ihr aber keine Parteistellung, und somit keine Beschwerdelegitimation zu.