BGer 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 – Unentgeltlicher Grundschulunterricht: Ausnahme Auferlegung der Kosten an Kindeseltern infolge ihres Verhaltens

Art. 19 der Bundesverfassung verleiht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht.

Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht.

Art. 19 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs grundsätzlich nur in jener öffentlichen Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird.

Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit dem Entscheid des Kantons Zürich, wonach das Schulgeld den Kindeseltern auferlegt wird, wenn diese durch ihr Verhalten dafür gesorgt haben, dass ihrem Kind der weitere Besuch in seiner angestammten Klasse nicht mehr zumutbar ist. Gemäss Bundesgericht ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hier finden Sie das Urteil.