Am 25. Mai 2000 verabschiedete die UN-Generalversammlung das zweite Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention. Das Protokoll trat am 18. Januar 2002 in Kraft.
Das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie ergänzt namentlich die Artikel 34 und 35 KRK. Kernstück ist Artikel 3 mit Minimalanforderungen an das nationale Strafrecht. Im Bereich der Sexualdelikte richtet es sich primär gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung. Daneben enthält es Bestimmungen zur Prävention, zur Opferhilfe oder zum internationalen Strafrecht. Für die Umsetzung des Fakultativprotokolls wurde der Straftatbestand des Menschenhandels in Artikel 182 des Strafgesetzbuches neu gefasst.