Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 19. Dezember 2011 das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention verabschiedet. Es trat am 14. April 2014 in Kraft. Die Schweiz ist dem 3. Fakultativprotokoll am 24. April 2017 beigetreten.

Das Fakultativprotokoll ermöglicht, missachtete Kinderrechte im Einzelfall vom UN-Kinderrechtsausschuss prüfen zu lassen. Insbesondere können Kinder und ihre Vertreterinnen und Vertreter, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den UN-Kinderrechtsausschuss wenden, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen. Bedingung ist unter anderem, dass bereits alle nationalen administrativen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die mitteilende Person nachweisen kann, dass er oder sie unmittelbar betroffen ist. Ergebnis des individuellen Mitteilungsverfahrens ist kein rechtlich verbindliches Urteil im eigentlichen Sinne, sondern eine „Auffassung", die durch Empfehlungen ergänzt werden kann.